Printable-Design Dein Wanddruck

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stand 27.12.2022


Die AGB gelten für alle Aufträge zwischen der Firma Printable-Design und Privatpersonen, Unternehmern (§14 BGB), juristischen des öffentlichen Rechts (nachfolgend jeweils „Auftraggeber“ genannt.


I. Geltung


1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen.


2. Das BGB gilt als vereinbart.


3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in allen Fällen, auch bei vorherigem Ausschluss unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch andere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen unseres ausdrücklichen schriftlichen Anerkenntnisses.


II. Angebote und Verträge


1. Unsere Angebote sind freibleibend.


2. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Angestellten und Erfüllungsgehilfen bedürfen, um wirksam zu sein, unserer schriftlichen Bestätigung der Printable-Design.


3. Die Beschaffenheit des durch uns zu bearbeitenden Objektes, sowie technische Angaben und Zeichnungen werden nur so weit überprüft, wie dies ohne technische Ausrüstung und in der Kürze der Zeit möglich ist. Eine Haftung für Folgeschäden wegen unerkannt fehlerhafter Angaben oder fehlerhafte Beschaffenheit und uns die zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und des Objektes wird ausgeschlossen, sofern die Fehlerhaftigkeit von uns nicht grob fahrlässig übersehen wurde.


4. Kündigt der Auftraggeber seinen Auftrag ohne wichtigen Grund, wird der uns zu erstattende entgangene Gewinn mit 50 % des Auftragswerts, der noch nicht erbrachten Leistungen pauschaliert. Die bereits erbrachten Leistungen sind gemäß der Vertragspreise abzurechnen. Die Geltendmachung eines höheren entgangenen Gewinnes bleibt gegen Nachweis vorbehalten.


III. Preise und Zahlungsbedingungen


1. Die Preise gelten, wie mit dem Außendienstmitarbeiter vereinbart. Es bedarf der Schriftform. Sie sind Nettopreise. Zusätzlich wird die aktuelle Mehrwertsteuer berechnet.


2. Die Rechnung ist sofort zahlbar und es werden 50% Anzahlung vor Druckbeginn berechnet, sowie 50% nach Fertigstellung. Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungszugang fällig. Rechnungen können auch per E-Mail versendet werden und sind ebenso gültig.


3. Bei Nichtzahlung bis zum Fälligkeitstag sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % pro angefangenen Monat zu berechnen.


4. Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.


5. Teillieferungen und Teilleistungen werden gesondert berechnet und fällig.


6. Wechselannahme bleibt vorbehalten. Sie erfolgt nur erfüllungshalber. Wechselspesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.


7. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge.


IV. Lieferung


1. Die Beförderung von Lieferungen erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers.


2. Werden Lieferzeiten überschritten, insbesondere bei Betriebsstörungen etc. verpflichtet uns dies nur dann zum Schadensersatz, wenn dieser Verzug grob fahrlässig von uns verursacht wurde. Diese Einschränkung gilt auch für Erstattungsansprüche hinsichtlich von Folgeschäden.


V. Eigentumsvorbehalt


1. Alle Waren bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) von Printable-Design bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.


2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von§ 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet und untrennbar vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zurzeit der Verarbeitung oder Vermengung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Auftraggeber anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört.


3. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht in Verzug ist, äußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. V. 4. auf uns übergehen. Der Weiterveräußerung stehen der Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werke oder Werklieferungsverträge durch den Auftraggeber gleich.


4. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, von uns nicht gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des in unseren gelten Rechnungen genannten Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir gemäß Ziff. V. 2. Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.


5. Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von unserem Widerrufsrecht dann Gebrauch machen, wenn der Auftraggeber die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern. Zur besonders Abtretung der Forderungen ist der Auftraggeber in keinem Fall berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung an uns bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.


6. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht das Auftraggebers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt. Wir sind dann berechtigt, in unserem Eigentum stehende Waren an uns zu nehmen und für Rechnung des Auftraggebers angemessen zu verwerfen.


7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretene Forderungen hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.


8. Wir verpflichten uns, die uns nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt.


9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser, Diebstahl usw. versichern zu lassen.


10. Bei Leistungen, die wir als Subunternehmer erbringen, tritt der Auftraggeber seine Forderungen gegenüber seinem Auftraggeber mit der Entstehung an uns ab. Soweit diese Forderungen unseres Auftraggebers mit Rechten Dritter belastet sind, die durch unsere Abtretung nicht berührt werden, gilt in jedem Falle der unseren Lieferungen und Leistungen entsprechende Anteil der Forderung als im Voraus an uns abgetreten.


VI. Mängelrügen, Gewährleistung, Pflichten des Auftraggebers


1. Mängelrügen sind unverzüglich bei Lieferungen schriftlich zu erheben. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach Lieferung, schriftlich zu rügen. Eine weitere Bearbeitung des Materials hat zu unterbleiben.


2. Unbrauchbare Stücke können wir nach unserer Wahl instand setzen oder kostenlos durch andere ersetzen. Der Auftraggeber hat das Recht, bei Fehlschlagen oder Nachbesserung oder Ersatzlieferung, eine ordnungsgemäße Instandsetzung zu verlangen.


3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Gewährleistungsansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche nach BGB. Die Gewährleistungsfristen der BGB sind hiermit vereinbart. V. Eigentumsvorbehalt


4. Eine Haftung für Schäden, die bei der Ausführung eines Auftrages durch uns, unsere Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden, werden bei Personenschäden auf € 1 Millionen und Sachschäden einschließlich Bearbeitungsschäden auf € 500.000 begrenzt, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.


5. Bei Diebstahl oder Zerstörung - auch teilweise - haftet der Auftraggeber für alle Maschinen und Zubehörteile.


VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand


Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, 63450 Hanau. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess.


VIII. Anwendung deutschen Rechts


In jedem Fall gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur deutsches Recht.


IX. Salvatorische Klausel


Wenn einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wirksamkeit entbehren, so soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.


X. Künftige Verträge


Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen, Leistungen und Arbeiten, sofern sie nicht von uns durch neue Bedingungen ersetzt werden.